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Urteil des OLG München: Bestellübersichtsseite von Amazon nicht rechtskonform

Internet Law berichtet:

Das OLG München hat mit Urteil vom 31.01.2019 (Az.: 29 U 1582/18) eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) bestätigt, die Amazon verpflichtet auf seiner Bestellübersichtsseite vor dem Drücken des Bestellbuttons, die wesentlichen Merkmale der verkauften Ware anzugeben, wobei insoweit eine Verlinkung auf eine entsprechende Produktinformation ausdrücklich als nicht ausreichend angesehen wurde. 

Die Entscheidung stützt sich auf § 312j BGB, der verlangt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, unmittelbar vor Abgabe der Bestellung, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellt.“

Mehr zu Amazon: Amazon-Update.

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