Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium für Gesundheit
(COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV)
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…) eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist.“
Was sind Corona-Symptome? Hierzu das RKI (Robert-Koch-Institut) in „Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19„:
„Zu den im deutschen Meldesystem am häufigsten erfassten Symptomen zählen Husten, Fieber, Schnupfen, sowie Geruchs- und Geschmacksverlust (s. Tab. 2).“
In der Verordnung selbst steht im Prinzip das Gleiche:
„eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust“
Interessant ist auch (Punkt 3, siehe Ausschnitt oben), dass man nur als „geimpft“ gezählt wird, wenn die letzte erforderliche Einzelimpfung – also in der Regel die zweite Impfung – mindestens 14 Tage vergangen ist (außer man ist „genesen“). Nach dieser Logik zählt eine Person, die direkt nach der Impfung kollabiert und stirbt, nicht als geimpft.
Dazu auch: Streng genommen kann es laut offizieller Verordnung überhaupt keine „Geimpften“ im Krankenhaus geben
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