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Neues zum Leistungsschutzrecht und Nachrichtensuchmaschinen

Im Blog internet-law des Anwaltes Thomas Stadler (Fachanwalt für IT- Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) gibt es einen interessanten Artikel zu den neuen Entwicklungen im Bereich des sogenannten Leistungsschutzrechtes, welches ja nun „aktiviert“ werden soll: Die VG Media soll für gewisse Verlage Geld einkassieren. Klar, wer ein Gesetz kauft, will irgendwann Rendite.     

„In den letzten Tagen wurde berichtet, dass die Verwertungsgesellschaft VG Media das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse für zwölf Verlage wahrnehmen wird, darunter Springer, Burda, Funke (WAZ, Hamburger Abendblatt) und der Münchener Zeitungs-Verlag (Münchner Merkur). Die Verlage übernehmen dabei offenbar gleich 50 % der Anteile der Verwertungsgesellschaft.“, leitet Stadler seinen lesenswerten Artikel zu dem Thema ein.

Ich habe einen Kommentar zu dem Artikel abgegeben, den ich nun im Folgenden hier wiedergeben möchte. Das Thema betrifft mich persönlich, da ich nicht nur das Presseerzeugnis verantworte, welches Sie gerade lesen, sondern auch mit nasuma.de eine eigene deutschsprachige Nachrichtensuchmaschine betreibe und damit der Tyrannei der Großverlage ausgesetzt bin. Hier nun also der Kommentar:

Ich betreibe selbst eine Nachrichtensuchmaschine (nasuma.de). Dort werden zur Zeit nur Quellen genutzt, deren Anbieter ihr Einverständnis erklärt haben, dass ihre Inhalte dargestellt werden dürfen.

Es wäre natürlich gut, wenn man – wie in dem Artikel an einer Stelle angemerkt – als Betreiber einer Nachrichtensuchmaschine Textanrisse mit bis zu 250 Zeichen darstellen könnte (100-150 wären auch schon ganz ok).

Ein Problem dieses Gesetzes ist die große Rechtsunsicherheit, die es mit sich bringt.

Ich könnte mich beispielsweise der Auffassung anschließen, dass ich für die Darstellung von Textanrissen von bis zu 250 Zeichen keine Genehmigung brauche bzw. dafür nicht zahlen muss. Aber sicher kann ich mir da nicht sein und für gewisse Kläger wäre das natürlich die ideale Gelegenheit, hier ein Exempel zu statuieren, denn sie müßten sich nicht mit Google anlegen und hätten sich über einen vermeintlich leichten Gegner ein wegweisendes Urteil besorgt (Vorrausgesetzt, sie bekommen Recht. Aber wer ein Gesetz kaufen kann, schafft es wohl auch, Recht zu bekommen.).

Da nun in absehbarer Zeit Geldforderungen kommen werden, wird sich bald die Frage stellen, ob ich diese Suchmaschine zumache oder mich der Auffassung anschließe, dass die Textanrisse nicht unter das sogenannte Leistungsschutzrecht fallen, und weiterhin die Suchmaschine in der gewohnten Form betreibe.

Eine alternative Überlegung wäre, dass man die Suchmaschine ja statt mit deutschen Quellen mit englischen oder anderen internationalen Quellen füllen könnte (hatte ich schon einmal in vereinfachter Form), damit die hineingesteckte Arbeit nicht für die Katz war.

Leider kommt einem hier auch wieder das LSR in die Quere, denn es gilt ja nicht nur für Quellen aus Deutschland. Ich finde es wichtig, diesen Aspekt anzusprechen, der irgendwie bei allen juristischen und nicht-juristischen Betrachtungen dieses Gesetzes außen vorgelassen wird.

Es ist also so, dass das Gesetz in Deutschland gilt. D.h. es gilt für alle deutschen Suchmaschinenanbieter, die Sprache der Nachrichten ist egal. Würde ich eine englischsprachige Nachrichtensuchmaschine anbieten, könnten mich Guardian, New York Times, Washington Post, BBC und co. theoretisch abkassieren. Auch die Nachrichtenanrisse österreichischer oder schweizer Anbieter kann man übrigens nicht einfach so nutzen, nur weil deren Anbieterverlage sich im Ausland befinden.

Umgekehrt bliebe ein Nachrichtensuchmaschinenbetreiber, der seine Suchmaschine vom Ausland aus (in Deutsch oder einer anderen Sprache) anbietet, völlig unbehelligt. Google ist nur deshalb betroffen, weil es eine deutsche Niederlassung hat bzw. in Deutschland als juristische Person aktiv ist.

Das LSR richtet sich gegen jeden Nachrichtensuchmaschinenbetreiber in Deutschland. Es ist völlig unerheblich, welche Sprache die dargestellten Nachrichtenanrisse haben. Genauso ist völlig unerheblich, ob der Verlag in Deutschland beheimatet ist. Selbst wer die Einverständnis aller deutschen Verlage hat, ist nicht vor dem LSR sicher.

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