Ende Februar 2014 hat sich die GEMA vor Gericht gegen die Videoplattform Youtube bezüglich der Einblendung der wohlbekannten „GEMA-Sperrhinweise“ bei Youtube durchgesetzt. „Die Verwertungsgesellschaft hat sich vor dem Landgericht München mit einer Unterlassungsklage gegen die irreführenden Sperrtafeln von YouTube durchgesetzt. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, muss YouTube die Sperrtafeln ändern oder Ordnungsgeld zahlen.“, meldete beispielsweise Heise Online dazu.
Eine Tatsache ist bei dieser ganzen Angelegenheit jedoch sehr verwunderlich, dennoch wurde sie in der Berichterstattung nirgends angesprochen: Die Argumentation der GEMA zielt darauf ab, dass man nur die Sperrung von Videos zu zwölf Songs erwirkt habe (Anmerkung: in einem Musterprozess) und Youtube darum nicht bei allen anderen Liedern/Videos behaupten könnte, die GEMA habe diese sperren lassen.
An dieser Stelle sollte man einen kleinen Moment innehalten und sich folgendes „auf der Zunge zergehen lassen“: Die GEMA führt also zuerst einen Musterprozess (Das heißt hier: einen Prozess, bei dem anhand von einigen Songs die Rechtslage geklärt wird, welche dann in der Regel in unserem Rechtssystem so von den Gerichten bei späteren Prozessen übernommen wird.). Wenn es ihr in den Kram passt, dann soll das dann aber kein Musterprozess gewesen sein, sondern sich nur auf zwölf Songs beziehen (Siehe das genannte Gerichtsurteil zu den Sperrtafeln bei Youtube).
Und wenn es der GEMA dann später wieder anders in den Kram passt, ist es wahrscheinlich dann doch wieder ein Musterprozess gewesen …