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Strafanzeige wegen der Einführung der Maskenpflicht für Schulkinder in NRW

Rechtsanwalt Wilfried Schmitz:

Strafanzeige wegen der Einführung der Maskenpflicht für Schulkinder in NRW ab dem 12.8.2020

Auszug:

‚Ganz unabhängig davon, wie eine solche Maskenpflicht während der gesamten Unterrichtsdauer strafrechtlich und haftungsrechtlich zu würdigen ist, muss – um die wahre Dimension dieser himmelschreienden Ungerechtigkeit deutlich machen zu können – einleitend einmal besonders hervorgehoben werden, was gem. der UN-Antifolterkonvention, siehe u.a.: 

https://www.antifolterkonvention.de/definition-der-folter-3153/ 

unter „Folter“ zu verstehen ist (Zitat):

„Die UN-Antifolterkonvention enthält in ihrem Artikel 1 eine Definition der Folter:

Nach Artikel 1 der Konvention versteht man unter Folter jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Diese Definition wird durch erklärende Beispiele noch weiter spezifiziert. So muss diese Schmerzen bzw. Leiden zuführende Handlung erfolgen:

  • Bsp. um von der Person oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen,
  • um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen,
  • um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen
  • oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierungen beruhenden Grund.

Dabei ist allerdings Voraussetzung nach Artikel 1, dass

  • diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
  • oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person,
  • auf deren Veranlassung
  • oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis

verursacht werden.“

Zum Vergleich schaue man sich einmal die Bilder der Gefangenen in Guantamo an, auf denen sie mit einer Maske zu sehen sind.

Sind solche völkerrechtswidrigen Verhältnisse jetzt das Ideal, an dem wir die Erziehung unserer Kinder ausrichten sollen? Ist das die Welt, die wir unseren Kindern wünschen?

Der Deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17. Februar 1992 (BGBl. II S. 121) zugestimmt. Nach Ratifikation am 6. März 1992 ist die Konvention am 5. April 1992 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (BGBl. II S. 990). Die dabei zunächst erklärten Vorbehalte sind 2010 zurückgenommen worden (BGBl. 2011 II S. 600). Damit gilt die KRK als völkerrechtlicher Vertrag in Deutschland vollumfänglich im Range eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG).

Dort heißt es in Art. 19 Abs. 1 (Zitat):

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

https://www.dakj.de/stellungnahmen/stellungnahme-der-deutschen-akademie-fuer-kinder-und-jugendmedizin-e-v-zu-weiteren-einschraenkungen-der-lebensbedingungen-von-kindern-und-jugendlichen-in-der-pandemie-mit-dem-neuen-coronavirus-sar/

Zudem sei den hier Beschuldigten in Erinnerung gerufen, dass am 2.11.2000 das »Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts« (BGBl. I, S. 1479) verabschiedet wurde. Sein die Ächtung der Gewalt in der Erziehung betreffender Teil trat am 8. November 2000 in Kraft und hat § 1631 Abs. 2 BGB wie folgt gefasst:

„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“‘

Mehr hier:

Strafanzeige (Musteranzeige) wegen der Einführung der Maskenpflicht für Schulkinder in NRW ab dem 12.8.2020

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Bitte beachten Sie auch:

Staatlicher Kindesmissbrauch. Maskenpflicht an Schulen in den Bundesländern

„Nein, es ist keine sexuelle Gewalt, die den Kindern angetan wird, wenn sie zum Tagen von Masken gezwungen werden. Aber es ist ganz sicher eine andere Form von Gewalt, wenn man Kinder zwingt, in den Schulen Masken zu tragen. Der Vorwand ist die bekannte Lüge, man wolle damit den erwachsenen Rest der Gesellschaft vor einem Virus schützen, dessen Gefährlichkeit unzureichend belegt ist. Doch selbst wenn man die behauptete Gefährlichkeit ernst nimmt: Eine Studie aus Island kam zum Ergebnis, dass Kinder, die jünger als zehn Jahre alt sind, sehr viel seltener infiziert sind als Erwachsene. Eine vom Land Badenwürttemberg beauftragte Studie zeigt, dass Kinder seltener an COVID-19 erkranken und auch seltener durch das SARS-CoV-2-Virus infiziert werden. Auch eine niederländische Studie kommt zum Schluss: „Derzeit gibt es keine Hinweise darauf, dass Kinder eine wichtige Rolle bei der Covid-19-Epidemie spielen“.“

Kinderschutzbund: Angeordnete Isolierung von Kindern mit Corona-Verdacht verletzt Kinderrechte

„Den Kinderschutzbund erreichen aktuell Berichte, dass Gesundheitsämter die Isolierung von unter Corona-Verdacht stehenden Kindern im eigenen Haushalt anordnen. Auch sehr junge Kinder sollen demnach getrennt vom Rest der Familie in ihrem eigenen Zimmer aufhalten. In mindestens einem Fall, der uns vorliegt, wird der Familie bei Zuwiderhandlung mit der Herausnahme aus der Familie des 8-jährigen Kindes gedroht. (…) Kinder in dieser Phase von ihren Eltern und Geschwistern zu isolieren, ist eine Form psychischer Gewalt.

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