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IT-Prozesse werden zwangsweise auf die Kunden ausgelagert, die für deren 100-prozentige Verlässlichkeit sorgen sollen. Gelingt das nicht, blühen den Kunden Vertragsstrafen oder gar Strafverfolgung.

Das sittenwidrige Service Level Agreement, mit dem die Bahn IT-Prozesse und Risiko an ihre Kunden auslagert

Die Bahn und der Verkehrsminister haben sich für ihre „digital only“-Strategie eine Alternative ausgedacht, bei der ein großer Teil der benötigten Rechenleistung kostenlos vom Kunden zu erbringen ist. Sie lagern Teile der IT-Prozesse einfach zwangsweise auf die Geräte der Bahn-Kunden aus. Haben diese nicht die benötigten Geräte, müssen sie sich diese kaufen. Gleichzeitig schreibt das durch die Beförderungsbedingungen definierte implizite Service Level Agreement eine Verfügbarkeit der Kunden-IT von 100% vor.

Abkommen mit einer garantierten Verfügbarkeit von 100% mit professionellen Anbietern gibt es nicht, weil das in der Praxis nicht dauerhaft gewährleistet werden kann. Bahnkunden können im Vergleich zu professionellen Anbietern nur eine wesentlich niedrigere Verfügbarkeit sicherstellen. Trotzdem haften Bahnkunden – im Gegensatz zu einem professionellen IT-Anbieter – nicht nur zivilrechtlich, sondern zusätzlich auch strafrechtlich gemäß §265a StGB (Erschleichen von Leistungen). Wenn sie das Beförderungsentgelt zwar bezahlt haben, das aber nicht nachweisen können, weil ihre IT die von der Bahn verlangte unrealistisch hohe Verfügbarkeit nicht einhalten kann, begehen sie eine Straftat.“

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