„Um die schnelle Implementierung der sogenannten Covid-19-Impfstoffe zu ermöglichen wurde eine neue Verordnung mit dem Namen ‚Medizinischer Bedarf Versorgungssicherungsstellungsverordnung‘ (MedBVSV) erlassen und damit viele bisher gängige und bewährte Paragrafen außer Kraft gesetzt. §3 Abs. 1 und § 4 der MedBVSV beziehen sich auf die Covid-19-Impfstoffe und begraben damit folgende Gesetze und Verordnungen des Arzneimittelgesetzes, des Transfusionsgesetzes und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV).“
In dem oben verlinkten Artikel werden die Änderungen aufgeführt (Hier nur eine Auswahl, es sind noch mehr):
„Abgelaufene Covid-19-Impfstoffe dürfen aber nach wie vor verabreicht werden (…)
Covid-19-Impfstoffe müssen nicht gekennzeichnet werden. (…)
benötigen keine Packungsbeilage. (…)
benötigen auch keine Fachinformation (…)
können problemlos auch ohne jegliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden. (…)
dürfen auch ohne eine staatliche Chargenprüfung in den Verkehr gebracht werden. (…)
dürfen unter Umgehung der Apotheken in den Verkehr gebracht werden. (…)
dürfen ohne eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland importiert werden. (…)
Preise für Covid-19-Impfstoffe können frei bestimmt werden. (…)
Ärzte und Apotheker haften für die Verabreichung und Folgen der Covid-19-Impfstoffe nicht. (…)
Hersteller haften für das Inverkehrbringen ihrer Covid-19-Impfstoffe nicht. (…)
Covid-19-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert und abgegeben werden. (…)
können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine Herstellungserlaubnis produziert werden. (…)
können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne Sachkenntnis hergestellt werden. Das bedeutet, dass jeder die Präparate herstellen kann. (…)
können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne regelmäßige Selbstinspektionen und ohne eine Qualifizierung der Lieferanten für Rohstoffe, Verpackungsmaterial etc. produziert werden. (…)
können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine Kennzeichnung produziert werden. (…)
können mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine qualitative Überprüfung und ohne Freigabe in den Verkehr gebracht werden. (…)“