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Anwälte erklären, warum die Anordnung von Quarantäne rechtswidrig ist

Anwälte für Aufklärung zur Rechtswidrigkeit von Quarantäne-Anordnungen (PDF, natürlich besser formatiert als der Text unten)

Anwälte erklären, warum die Anordnung von Quarantäne rechtswidrig ist

3. Offener Brief der Anwälte für Aufklärung

An alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger

Seit März werden gesunde Bürgerinnen und Bürger mit sogenannten QuarantäneAnordnungen“ oder auch „Absonderungs-Anordnungen“ konfrontiert. Dies gilt im
Inland für Personen, die positiv auf das SARS-Cov2 Virus getestet wurden sowie
für alle Personen, die Kontakt mit der positiv getesteten Person hatten. Das RKI hat
hierfür eine sogenannte „Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-
Infektionen“ festgelegt und die Kontakte in drei Kategorien eingeteilt.
Wer aus dem Ausland einreist, musste ebenfalls in Quarantäne und musste sich
zugleich testen lassen und zwar völlig unabhängig vom Vorliegen etwaiger
Krankheitssymptome. Dies ist hunderttausenden von Menschen in den letzten
Monaten so ergangen, nachdem viele Länder zu sogenannten „Risikogebieten“
erklärt wurden.
Derzeit befinden sich angeblich 300.000 gesunde Schulkinder in Quarantäne. Wie
viele weitere Erwachsene für 10 bis 14 Tage in Quarantäne sind, ist hier nicht
bekannt.
Die Quarantäne-Anordnungen erfolgen durch das zuständige Gesundheitsamt,
oftmals nur telefonisch oder nur kurz per Email, in anderen Fällen viele Tage später
durch entsprechenden Bescheid. Dieser Bescheid kann mit einer Klage bzw. mit
einem Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht angegriffen werden.
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Die Verfassungswidrigkeit von Quarantäne-Anordnungen
Die Anordnung einer „Absonderung in häuslicher Quarantäne“ ist
verfassungswidrig.
Denn nach Art. 104 Abs. 1 GG kann die Freiheit einer Person nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
beschränkt werden. Die Anordnung einer häuslichen Quarantäne ist jedenfalls eine
solche freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG und darf
daher nicht auf eine Verordnung, sondern nur auf ein Gesetz gestützt werden, wobei
sämtliche Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt und beachtet werden müssen.
Die Anordnungen einer häuslichen Quarantäne ergehen entweder auf Grundlage des
§ 30 IfSG oder auf Grundlage des § 28 IfSG.
§ 30 IfSG bietet keine Rechtsgrundlage
§ 30 Abs. 1 S. 2 IfSG lautet:
Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und
Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus
oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.
Diese Vorschrift ist zwingend im Kontext zu dem vorherigen Satz des § 30 Abs. 1
S. 1 IfSG zu sehen:
Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder
an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder
dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese
Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden.
Die Absonderung von Patienten, die an Lungenpest erkrankt sind, ist richtig und
notwendig. Denn das RKI gibt auf seiner Homepage an:
Lungenpest und Pestseptikämie (Blutvergiftung) verlaufen unbehandelt fast immer
tödlich.
Die Pest ist bei adäquater und rechtzeitiger Antibiotikatherapie heilbar. Trotz der
Möglichkeit einer Antibiotikabehandlung gibt die WHO eine Sterblichkeit zwischen
8 bis 10% an. Sie beträgt bei dem gegenwärtigen Ausbruch auf Madagaskar, bei
dem es hohe Fallzahlen und einen hohen Anteil an Lungenpest gibt, 11%. (RKI,
Stand: 17.10.2017)
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Nachdem die WHO (unter Bezugnahme auf eine Studie von Prof. John Ioannidis) für
Corona eine Sterblichkeit von weniger als 0,2 % ausgewiesen hat
(https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf), kann sich eine
entsprechende Absonderungs-Anordnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG nicht auf
Krankheiten mit einer so geringen Sterblichkeitsrate wie Corona oder Grippe
beziehen. Dies verbietet das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Prinzip des
Übermaßverbotes. Entsprechende Anordnungen auf Basis des § 30 Abs. 1 S. 2
IfSG wären somit rechtswidrig und zugleich verfassungswidrig nach § 104 Abs. 1
GG.
§ 28 IfSG bietet auch keine Rechtsgrundlage
In Betracht kommt die weitere Vorschrift des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG:
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider
festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder
Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen
Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28 a Abs. 1, 29 bis 31 genannten,
soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten
erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem
sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen
oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen zu betreten.
Das Gesundheitsamt kann folglich eine Quarantäne-Anordnung auf § 28 Abs. 1 S. 1
IfSG stützen. Allerdings müssen hierfür die entsprechenden Voraussetzungen
vorliegen. Denn die Schutzmaßnahmen der §§ 28 ff. IfSG dürfen nur dann ergriffen
werden, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder
Ausscheider festgestellt werden. Gegenüber Gesunden dürfen keine Schutzmaßnahmen
ergriffen werden.
Was sind Kranke, Krankheitsverdächtige,
Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider?
Das Infektionsschutzgesetz definiert in § 2, wer Kranke, Krankheitsverdächtige,
Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind:
4. Kranker: eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
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5. Krankheitsverdächtiger: eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das
Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6. Ausscheider: eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine
Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder
krankheitsverdächtig zu sein,
7. Ansteckungsverdächtiger. eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie
Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder
Ausscheider zu sein
Patienten, die schwer an SARS-CoV 2 erkrankt sind, werden ohnehin das Bett hüten oder
müssen im Einzelfall sogar ins Krankenhaus. Die Gesundheitsämter wissen allerdings gar
nicht, wer von den positiv getesteten Personen tatsächlich erkrankt ist, denn sie erhalten von
den Laboren nur die positiven Testergebnisse! Nur diese Ergebnisse werden an das RKI
weitergeleitet.
Die allermeisten der positiv getesteten Personen sind nicht krank und haben auch keinerlei
Symptome einer Erkrankung. Sie sind somit weder „krank“ im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG
noch „krankheitsverdächtig“ im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG.
Positiv getestete Personen sind keine „Ansteckungsverdächtigen“
Personen mit einem Positivtest werden jedoch vom RKI und von der Regierung als
sogenannte „Infizierte“ und damit als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 IfSG angesehen. Sie sollen sich daher freiwillig der
Quarantäne-Anordnung fügen, andernfalls wird eine Geldbuße oder gar eine
Freiheitsstrafe angedroht. Angedroht wird alternativ die mit Polizeieinsatz verbundene
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (z.B. Psychiatrie).
Die Anordnungen des Gesundheitsamtes sind und waren jedoch allesamt grob rechts- und
verfassungswidrig. Denn „Infizierte“ sind – entgegen der Behauptung des RKI und der
Regierungen – keine Ansteckungsverdächtigen im Sinne der §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 7
IfSG.
Denn ein positiver PCR-Test lässt gerade nicht den Schluss zu, dass die Person
„ansteckungsverdächtig“ und damit quarantänepflichtig ist.
„Ansteckungsverdächtig“ ist nur eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie
Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider
zu sein, § 2 Nr. 7 IfSG.
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Der PCR-Test kann keine „Krankheitserreger“ nachweisen
Der Begriff „Krankheitserreger“ ist in § 2 IfSG definiert:
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Krankheitserreger: ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz,
Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei
Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
Der PCR-Test ist nicht imstande, ein vermehrungsfähiges Agens nachzuweisen. Denn der
PCR-Test kann nicht unterscheiden zwischen vermehrungsfähigem und nicht
vermehrungsfähigem Agens im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Der PCR-Test ist somit
schlichtweg nicht geeignet für den Nachweis einer akuten Infektion.
Der PCR-Test ist im Übrigen bei gesunden Menschen nur für Forschungszwecke und
gerade nicht für diagnostische Zwecke zugelassen.
Der PCR-Test hat schließlich eine enorm hohe Fehlerquote.
Beweise für die Unbrauchbarkeit des PCR-Tests
zum Nachweis einer „Infektion“:
• Aussage von Prof. Christian Drosten, einem der Entwickler des Sars-Cov2-PCRTests:
Ja, aber die Methode ist so empfindlich, dass sie ein einzelnes Erbmolekül
dieses Virus nachweisen kann. Wenn ein solcher Erreger zum Beispiel bei einer
Krankenschwester mal eben einen Tag lang über die Nasenschleimhaut huscht,
ohne dass sie erkrankt oder sonst irgend etwas davon bemerkt, dann ist sie
plötzlich ein Mers-Fall. Wo zuvor Todkranke gemeldet wurden, sind nun plötzlich
milde Fälle und Menschen, die eigentlich kerngesund sind, in der Meldestatistik
enthalten. Auch so ließe sich die Explosion der Fallzahlen in Saudi-Arabien
erklären. Dazu kommt, dass die Medien vor Ort die Sache unglaublich hoch
gekocht haben.
Interview in der Wirtschaftswoche vom 14.5.2014, damals zu Mers

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• Aussage von Kary Mullis, Biochemiker, erhielt 1993 den Nobelpreis für Chemie
gemeinsam mit Michael Smith für die Entwicklung des PCR-Tests:
Der PCR-Test erlaubt dir, eine winzige Menge von Irgendetwas zu nehmen, dies
messbar zu machen und dann es so darzustellen, als ob es wichtig wäre. Das ist
eine falsche Interpretation. Der Test sagt nicht aus, ob man krank ist oder ob das,
was „gefunden“ wurde, dir wirklich schaden würde.

• Aussage von Dr. Mike Yeadon, ehemals Wissenschaftsvorstand der Firma Pfizer:
Die alleinige Verwendung eines PCR-Tests sagt nichts über das Vorhandensein
einer Infektion aus. Der aktuelle Umgang mit PCR-Tests ist nicht geeignet,
korrekte Ergebnisse hervorzubringen. Die positiven Testergebnisse sind nahezu
zur Gänze falsch. Das ist Betrug. Dagegen muss geklagt werden.
https://www.wochenblick.at/pfizer-vize-bekraeftigt-pcr-test-alleine-sagt-nichtsueber-infektion-aus/
• Aussage von Prof. Dr. Sucharid Bhakdi, Facharzt für Mikrobiologie und
Infektionsepidemiologie:
Auf die Behauptung des Schweizer Bundesamtes für Gesundheit und
Swissmedic zur aktuellen COVID 19 Testung: „Mit dieser sehr empfindlichen
Methode wird in Patientenproben spezifisch die Nukleinsäure eines Erregers
nachgewiesen, was eine Infektion mit dem Erreger belegt.“ erwidert Prof. Bhakdi:
„Das stimmt nicht. Auf gar keinen Fall. Das ist eine Lüge.“
https://www.wochenblick.at/pfizer-vize-bekraeftigt-pcr-test-alleine-sagt-nichtsueber-infektion-aus/
• Aussage von Prof. Dr. rer. hum. biol. Ulrike Kämmerer, Universität Würzburg,
Spezialgebiete Virologie und Immunologie
Der PCR-Test zeigt nur die Nukleinsäuren an, NICHT das Virus, er kann KEINE
Infektion nachweisen. Der PCR-Test kann NICHT nachweisen, ob das Virus
replikationsfähig ist, sich in dem Wirt tatsächlich vermehrt und ob der Mensch
damit ursächlich krank wird.
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Wenn beim PCR-Test auf der Oberfläche des Abstrichs diese Virus RNA ist,
heisst das noch nicht, dass es in den Zellen drin ist und ob eine intakte
vermehrungsfähige Viruslast vorhanden ist.“
https://www.mimikama.at/aktuelles/pcr-test-coronavirus-nachweisen/

• Aussage von Prof. Dr. med. René Gottschalk, Facharzt für Öffentliches
Gesundheitswesen, seit 2011 Leiter des Gesundheitsamtes in Frankfurt:
Bei niedriger Prävalenz in der Bevölkerung und umfangreicher Testung von
asymptomatischen Personen wird man selbst bei angenommener hoher
Sensitivität und Spezifität des Tests falsch positive Befunde erhalten. Der PCRTest detektiert Genabschnitte von SARS-CoV2; er sagt nichts darüber aus, ob es
sich um infektionsfähige Viren oder um Virusreste nach durchgemachter Infektion
handelt.
https://www.aerzteblatt.de/studieren/forum/137821
• Aussage des Abgeordnetenhauses Berlin auf die schriftliche Anfrage des
Abgeordneten Marcel Luthe:
„Soweit es auf das Vorhandensein „vermehrungsfähiger Viren“ ankommt: ist ein
sogenannter PCR-Test in der Lage, zwischen einem „vermehrungsfähigen“ und
einem „nicht-vermehrungsfähigen“ Virus zu unterscheiden?“ Schriftliche Antwort
des Abgeordnetenhauses: „Nein“.
Antwort des Abgeordnetenhauses Berlin vom 30.10.2020, Drucksache 18/25 212
• Auszug aus der Packungsbeilage des cobas SARS CoV 2 PCR-Tests:
Zur Anwendung bei Patienten mit Anzeichen und Symptomen einer möglichen
COVID-19-Erkrankung (z.B. Fieber und/oder andere Symptome akuter
Atemwegserkrankungen). Positive Ergebnisse deuten auf das Vorhandensein von
SARS-CoV2 RNA hin, aber nicht unbedingt auf das Vorliegen eines
übertragbaren Virus.
Zur Bestimmung des Patienteninfektionsstatus müssen sie in klinischer
Korrelation zur Anamnese des Patienten und sonstigen diagnostischen
Informationen gesehen werden. Positive Ergebnisse schließen eine bakterielle
Infektion oder Koinfektion mit anderen Viren nicht aus. Der nachgewiesene
Erreger ist eventuell nicht die definitive Ursache der Erkrankung.
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Tatsächlich gibt es keinen einzigen Test, der das SARS-CoV2 Virus
und eine Infektion mit diesem Virus nachweisen kann!
Rechtliche Schlussfolgerung
Wenn der PCR-Test keinen Krankheitserreger nach § 2 Nr. 1 IfSG nachweisen kann, dann
liegen auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 IfSG nicht vor: Denn
Ansteckungsverdächtiger ist nur eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie
Krankheitserreger aufgenommen hat. Eine solche Annahme kann eben gerade nicht auf
Basis des PCR-Tests getroffen werden, da dieser keine Viruslast nachweisen kann. Dies gilt
insbesondere für Tests mit mehr als 25 Zyklen, da bei mehr als 25 Zyklen sogar kleinste
Virusschnipsel nachweisbar sind, die jedoch nicht auf eine Infektion hinweisen.
Zwingende rechtliche Voraussetzung für die Annahme eines Ansteckungsverdachts i.S.d. §
2 Nr. 7 IfSG sind somit kumulativ die folgenden Bedingungen:
• Anwendung eines PCR-Test mit weniger als 25 Zyklen und
• Angabe des CT-Wertes und
• Diagnostischer Ausschluss anderer Infektionen
Unzulässige Maßnahmen gegen positiv getestete und
gegen gesunde Menschen
Ohne diese Nachweise sind positiv getestete Personen keine Ansteckungsverdächtige
im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG. Erst recht gilt dies für Kontaktpersonen jedweder Art, die
völlig gesund sind und keinerlei Symptome aufweisen.
Auch die Anordnung eines PCR-Tests ist unzulässig, nachdem dieser eine Infektion mit
dem SARS CoV2-Virus gar nicht nachweisen kann.
Nachdem also die rechtlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG allein auf Basis eines
positiven PCR-Tests nicht erfüllt sind, sind sämtliche Quarantäneanordnungen der
Gesundheitsämter rechtswidrig. Sie stellen sich zugleich als verfassungswidrig dar, da
sie eine Freiheitsbeschränkung anordnen, die nicht gesetzlich legitimiert ist. Denn die
Voraussetzungen der §§ 28, 30 IfSG sind in keinem einzigen angeordneten Fall einer
häuslichen Quarantäne erfüllt und verstoßen damit gegen Art. 104 Abs. 1 GG und gegen
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG:
„Die Freiheit der Person ist unverletzlich“.
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Vorsätzliches Handeln der zuständigen Ärzte in den
Gesundheitsämtern
Es ist davon auszugehen, dass die Leiter und Ärzte der Gesundheitsämter sehr genau
um die fehlende Aussagekraft von PCR-Tests wissen. Sie wissen also, dass die positiv
getesteten Personen nicht ansteckungsverdächtig sind. Sie wissen, dass erst recht die
Kontaktpersonen, also Mitschüler, Familienmitglieder, Arbeitskollegen, Freunde und
Bekannte, keine Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG sind.
Die Anordnung von Quarantäne für hunderte und tausende von Menschen durch die
Mitarbeiter der Gesundheitsämter ist daher eine schwere Freiheitsberaubung nach § 239
StGB. Dies gilt erst recht für die ungeheuerliche und menschenverachtende Ankündigung,
sogenannte „Quarantäneverweiger“ in einer geschlossenen Psychiatrie oder einer
anderen geschlossenen Einrichtung abzusondern, wie dies in § 30 Abs. 2 IfSG vorgesehen
ist.
Rechtswidrige Quarantäne-Anordnungen stellen eine
Freiheitsberaubung nach § 239 StGB dar
Aufgrund des vorsätzlichen Verstoße gegen Art. 104 Abs. 1 GG verwirklichen
sämtliche Quarantänemaßnahmen den Tatbestand der schweren
Freiheitsberaubung nach § 239 StGB:
(1)Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter
• das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
• durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine
schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
Quarantäneanordnungen, die allein und ausschliesslich auf einem positiven PCRTest basieren und ohne weitere ärztliche Diagnostik ausgesprochen werden, sind
somit rechtswidrig und berechtigen zu Schadensersatz und Schmerzensgeld.
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Auch die Labore verstoßen gegen Recht und Gesetz
Auch alle Labore bundesweit, die positive Testergebnisse an die Gesundheitsämter melden,
verstoßen hierdurch ebenfalls gegen Recht und Gesetz. Die Labore sind zwar zur
namentlichen Meldung des Krankheitserregers SARS-CoV-2 verpflichtet, § 7 Abs. 1 Nr. 44a
IfSG.
Wie zuvor dargelegt, kann der PCR-Test alleine aber gerade keinen Krankheitserreger im
Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG nachweisen. Hinzu kommt, dass eine namentliche Meldung nur
dann erfolgen darf, wenn der Nachweis auf eine „akute Infektion“, welche der PCR-Test
eben gerade nicht nachweist, hinweist.
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt,
der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute
Infektion hinweisen:
Der Begriff „Infektion“ ist in § 2 Nr. 2 IfSG definiert: Danach ist eine Infektion
„die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung und
Vermehrung im menschlichen Körper“.
Wenn also der PCR-Test schon keinen Krankheitserreger nachweisen kann, dann kann er
freilich auch nicht „die Aufnahme des Krankheitserregers und seine nachfolgende
Entwicklung und Vermehrung im menschlichen Körper“, also eine Infektion im Sinne der
Legaldefinition des § 2 Nr. 2 IfSG nachweisen.
Der PCR-Test kann keine akute Infektion
i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG nachweisen
Erst recht kann der PCR-Test keine „akute“ Infektion im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG
nachweisen. Diese liegt in den allermeisten Fällen schon deshalb nicht vor, weil fast
ausschließlich gesunde Menschen getestet werden.
Die namentliche Meldung positiver PCR-Tests an das Gesundheitsamt durch die
Labore stellt somit einen Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1
IfSG.
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Verstoß der Labore gegen den Datenschutz
Die Labore verstoßen damit gegen den Datenschutz und machen sich haftbar nach
den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung. Die betroffenen Personen
können gegen das Labor entsprechende Schadensersatzansprüche nach § 82
DSGVO geltend machen.
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein
materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf
Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den
Auftragsverarbeiter.
Ordnungswidriges Verhalten der Labore
Die Labore begehen mit der namentlichen Übermittlung von positiven
Testergebnissen ferner eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nr. 2 IfSG:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 … eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise macht.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- € geahndet
werden. Eine entsprechende Anzeige gegen das jeweilige Labor kann bei der
zuständigen Behörde, im Zweifel das Regierungspräsidium von allen betroffenen
Personen gestellt werden.
Verstoß der Labore gegen die ärztliche Schweigepflicht
Mit der unbefugten Weitergabe von Daten an das Gesundheitsamt verstoßen die
Labore ferner gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB:
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut
worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch ein Verstoß gegen die Schweigepflicht berechtigt zu
Schadensersatzansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 203 StGB.
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Verstoß des RKI gegen das Infektionsschutzgesetz
Auch das RKI müsste sehr genau wissen, dass die Testergebnisse keine Infektionen
nachweisen. Das RKI spricht jedoch seit Monaten davon, die positiv getesteten
Personen seien „Infizierte“. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen die gesetzlichen
Pflichten des RKI, wie sie in § 4 IfSG verankert sind.
Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer
Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der
Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 S. 1 IfSG).
Das Robert Koch-Institut wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und
meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem
Gesetz und nach § 11 Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes
übermittelt worden sind, infektionsepidemiologisch aus (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 IfSG).
Das RKI ist nicht befugt, PCR-Tests auszuwerten, die nach § 7 Abs. 1 IfSG gar nicht
meldepflichtig sind. Dieses Verhalten stellt sich als missbräuchlich und sittenwidrig
dar und berechtigt nach §§ 826, 839 BGB zu Schadensersatzansprüchen:
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise
einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt,
ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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22. November 2020

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Thomas Doering Iva Künnemann Regina Scherf
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